Die Satzung der Kolpingsfamilie Heidingsfeld e.V.
Satzung
der Kolpingsfamilie
Würzburg-Heidingsfeld e. V.
Satzung der Kolpingsfamilie Würzburg Heidingsfeld e.V.
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name und Sitz………………………………………………………………………………………………………………..3
§ 2 Selbstverständnis…………………………………………………………………………………………………………….3
§ 3 Ziele und Aufgaben…………………………………………………………………………………………………………3
§ 4 Gemeinnützigkeit……………………………………………………………………………………………………………4
§ 5 Auflösung der KF……………………………………………………………………………………………………………4
§ 6 Mitglieder………………………………………………………………………………………………………………………5
§ 7 Rechte der Mitglieder………………………………………………………………………………………………………5
§ 8 Pflichten der Mitglieder……………………………………………………………………………………………………6
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft…………………………………………………………………………………………6
§ 10 Kolpingjugend………………………………………………………………………………………………………………6
§ 11 Mitgliederversammlung………………………………………………………………………………………………….7
§ 12 Der Vorstand…………………………………………………………………………………………………………………8
§ 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder…………………………………………………………………………………..9
§ 14 Schlussbestimmung……………………………………………………………………………………………………..10
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Satzung der Kolpingsfamilie Würzburg Heidingsfeld e.V.
§ 1 Name und Sitz
(1)In der Pfarrei St. Laurentius in Würzburg-Heidingsfeld besteht ein christlich-sozialer Verein. Er
trägt den Namen KolpingsfamilieWürzburg – Heidingsfeld e. V.
(2)Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
(3)Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg-Heidingsfeld.
§ 2 Selbstverständnis
(1)Die Kolpingsfamilie Würzburg-Heidingsfeld. im folgenden KF genannt, ist eine katholische,
familienhafte und lebensbegleitende, demokratisch verfasste Bildungs- und Aktionsgemeinschaft
zur Entfaltung des Einzelnen in der ständig zu erneuernden Gesellschaft.
(2)Die Kolpingsfamilie ist eine Gemeinschaft von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern. Sie
leitet sich von Adolph Kolping her und beruft sich auf ihn.
(3)Die Botschaft Jesu Christi, die kath. Soziallehre/christliche Gesellschaftslehre sowie Person und
Beispiel Adolph Kolpings bilden die Grundlage, auf der Menschen in dieser Gemeinschaft und
durch sie Orientierung und Lebenshilfe geben und empfangen. Ihre Mitglieder bemühen sich, als
Christen ihr Leben zu gestalten, sowie Kirche und Gesellschaft verantwortlich mitzugestalten.
Dabei begleitet und trägt die KF den Einzelnen als Weggemeinschaft. Die KF nimmt ihre
Möglichkeiten zur kirchlichen und gesellschaftlichen Mitwirkung wahr.
(4)Die KF ist Teil ihres Diözesanverbandes und damit auch des Kolpingwerkes Deutschland und
des Internationalen Kolping- werkes.
§ 3 Ziele und Aufgaben
(1) Die KF hat gemäß ihrem Selbstverständnis und den Bestimmungen des Generalstatuts des
internationalen Kolpingwerkes und der Satzung des Kolpingwerkes Deutschland folgende
Aufgaben:
• ihre Mitglieder zu befähigen, sich als Christen in der Welt zu bewähren,
• ihren Mitgliedern, aber auch Nichtmitgliedern, Lebenshilfe anzubieten,
• durch die Aktivitäten ihrer Mitglieder auf der Grundlage der kath. Soziallehre/christlichen
Gesellschaftslehre das Gemeinwohl zu fördern und an der ständigen Erneuerung von Kirche
und Gesellschaft mitzuwirken.
(2) Die KF gibt durch ihre Arbeit Hilfestellung zur personalen Entfaltung des Einzelnen. Ihre
schwerpunktmäßigen Aufgaben liegen in der Orientierung und Lebenshilfe in konkreten
Lebensbereichen wie Ehe, Familie, Arbeitswelt, Freizeit, Kirche, Gesellschaft und Staat.
Diese Arbeit geschieht sowohl in altersspezifischer und zielgruppenorientierter als auch in
gemeinschaftlicher und generationenübergreifender Ausrichtung.
(3) Die KF trägt das Leben und Wirken der über.rtlichen Gliederungen des Kolpingwerkes mit.
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(4)Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die KF Anspruch auf die subsidiäre Hilfestellung durch die
über.rtlichen Gliederungen des Kolpingwerkes.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Die KF verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung (§§ 51 -68).
(2) Zweck der KF ist die Förderung von Religion, Bildung und Erziehung, Jugend-, Familien- und
Altenhilfe, sowie Völkerverständigung.
(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch religiöse, jugendpflegerische,
volksbildende und berufliche Erziehungs- und Bildungstätigkeit. Die KF beteiligt sich durch
finanzielle und ideelle Unterstützung an Aktionen, die durch das Kolpingwerk Deutschland im
Rahmen ihrer internationalen Zusammenarbeit angeboten werden. Sie verfolgt außerdem ihre
satzungsgemäßen Zwecke durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der internationalen Arbeit
des Kolpingwerkes Deutschland in Köln, durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden,
sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen. Die KF ist
selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel der KF dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der KF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken der KF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Jedes Mitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen, die ihm durch seine Tätigkeit
für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Mehraufwendungen für Verpflegung, Porto, Telefon. Der Anspruch kann nur innerhalb der Frist von
einem Jahr nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit steuerliche Pausch- oder
Höchstbeträge bestehen, ist der Ersatz auf die Höhe dieser Beträge begrenzt. Vom Vorstand können
durch Vorstandsbeschluss Pauschalen festgesetzt werden.
§ 5 Auflösung der KF
(1) Die Auflösung der KF geschieht
1. durch Selbstauflösung
2. durch Auflösung gemäß § 22 Ziffer 3 des Generalstatuts des Internationalen
Kolpingwerkes. (§ 22 (3) des Generalstatuts lautet: “Wenn eine Kolpingsfamilie die Pflichten
gegenüber dem Kolpingwerk nicht erfüllt oder gegen dessen Ziele und Aufgaben verstößt oder
wenn die Voraussetzungen für ein geordnetes Gemeinschaftsleben nicht mehr bestehen, kann das
Generalpräsidium bzw. das Leitungsorgan des Zentralverbandes die betreffende Kolpingsfamilie
auflösen. In jedem Fall muss mit dem Vorstand der betreffenden Kolpingsfamilie vorher
Rücksprache genommen werden.”)
(2) Die Selbstauflösung der KF kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der der Diözesanvorstand und der Bezirksvorstand
einzuladen sind.
Für den Beschluss ist eine 4/5 Stimmen-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
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(3) Der Diözesanvorstand stellt durch Beschluss die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der
Selbstauflösung nach Absatz 2 fest.
(4) Bei Auflösung der KF oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an das
Kolpingwerk Diözesanverband Würzburg bzw. seinen gemeinnützigen Rechtsträger, oder, sofern
der Diözesanverband bzw. der Rechtsträger nicht mehr besteht oder die Gemeinnützigkeit nicht
mehr gegeben ist, an das Kolpingwerk Deutschland in Köln, und damit an seinen gemeinnützigen
Rechtsträger Deutsche Kolpingsfamilien e. V. Köln, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat. Sollte auch der
Bundesverband nicht mehr bestehen oder die Gemeinnützigkeit seines Rechtsträgers nicht mehr
gegeben sein, fällt das Vermögen der KF an ihr Bistum, das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 4 dieser Satzung zu verwenden hat.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des
zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
(5) Bei Auflösung der KF gehen Archiv, Gründungsurkunde, Banner, Siegel usw. in die Obhut des
Diözesanverbandes über.
§ 6 Mitglieder
(1) Mitglied der KF kann werden, wer
– die Grundlagen, Ziele und Aufgaben der KF bejaht,
– diese Satzung anerkennt und
– zur Mitarbeit und Übernahme von Mitverantwortung bereit ist.
(2) Die KF trägt Verantwortung für die Hinführung des Einzelnen zu einer bewussten Entscheidung
für eine Mitgliedschaft.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der KF mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen;
diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4)Mitglied ist nur, wer beim Kolpingwerk Deutschland in Köln gemeldet ist. Dieses stellt den
Mitgliedsausweis aus. Beim Wechsel der KF wird die Mitgliedschaft nicht berührt.
(5)Die Mitglieder der KF sind Mitglieder des Kolpingwerkes Deutschland und des Internationalen
Kolpingwerkes.
§ 7 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. an Veranstaltungen und Bildungsangeboten der KF und aller Gliederungen des
Kolpingwerkes teilzunehmen,
2. Einrichtungen des Kolpingwerkes unter Beachtung gesetzlicher Vorschriften bevorzugt zu
benutzen;
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3. nach Maßgabe der entsprechenden Satzungen das Stimm-, Antrags- und Vorschlagsrecht und
das aktive und passive Wahlrecht in der KF und den übergeordneten Gremien
wahrzunehmen.
§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. das Leben der KF mitzutragen und an der Verwirklichung der in § 3 genannten Ziele und
Aufgaben und des von der Bundesversammlung des Kolpingwerkes Deutschland
beschlossenen Programms mitzuarbeiten,
2. den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag, der die von den übergeordneten
Gremien festgesetzten finanziellen Verpflichtungen einschließen muss, zu leisten,
3. ab Vollendung des 18. Lebensjahres das Kolpingblatt als Mitglieder- und Verbandszeitung
des Kolpingwerkes Deutschland zu beziehen.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft in der KF und im Kolpingwerk Deutschland und im Internationalen
Kolpingwerk erlischt außer durch Tod
1. durch freiwilligen Austritt
2. durch Ausschluss.
(2) Voraussetzung für den freiwilligen Austritt ist eine schriftliche Austrittserklärung an den
Vorstand.
(3) Ein Mitglied, das nachweisbar schwerwiegend gegen seine Pflichten verstößt, kann durch
Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der 2/3 Mehrheit der
Vorstandsmitglieder. Das Mitglied ist von einem vorgesehenen Ausschluss unter Angabe der
Gründe schriftlich in Kenntnis zu setzen. Es muss Gelegenheit erhalten, seine Ansicht dem Vorstand
vorzutragen. Erst dann kann der Beschluss über den Ausschluss erfolgen. Gegen einen solchen
Beschluss steht dem/der Betroffenen ein Einspruchsrecht bei seinem Diözesanverband innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu. Im Falle eines Einspruchs hat der
Diözesanvorstand die Begründung für den Ausschluss seitens des Vorstandes der KF zu prüfen und
eine endgültige Entscheidung innerhalb von 2 Monaten nach Eingang zu treffen. Es liegt im
Ermessen des Diözesanvorstandes in besonders begründeten Fällen eine Einzelmitgliedschaft
zuzulassen.
Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das
Vereinsvermögen.
§ 10 Kolpingjugend
(1) Die Mitglieder bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bilden die Kolpingjugend.
(2) Die Kolpingjugend regelt ihre Angelegenheiten eigenständig im Rahmen der programmatischen
Grundlagen und Beschlüsse des Verbandes. Sie ist eingebunden in die generationenübergreifende
Arbeit der KF.
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(3)Die Mitglieder der Kolpingjugend ab dem 12. Lebensjahr wählen die Leitung der Kolpingjugend
in geheimer Wahl für drei Jahre. Diese trägt die Verantwortung für die Ausgestaltung der Arbeit der
Kolpingjugend und hat Finanzverantwortung über einen Etat im Rahmen des Gesamtetats der KF.
Die Leitung vertritt die Mitglieder der Kolpingjugend auf über.rtlichen Ebenen und nach außen und
ist den Mitgliedern der Kolpingjugend verantwortlich.
(4)Mindestens zwei Mitglieder dieser Leitung gehören mit Sitz und Stimme dem Vorstand der KF
an. Dadurch haben sie Anteil an der Gesamtverantwortung für die KF.
(4)Die Kolpingjugend ist Mitgliedsverband des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ der KF.
(2) Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder der KF an. Mitglieder ab Vollendung des
14. Lebensjahres haben Vorschlags-, Antrags-, Wahl- und Stimmrecht. Bei vermögensrechtlichen
Angelegenheiten ist das Stimmrecht an die volle Geschäftsfähigkeit gemäß BGB gebunden.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Aufgaben und Verantwortlichkeiten und die
sich daraus ergebende Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder. Dabei sind die örtlichen
Gegebenheiten und die verbandlichen Zielsetzungen/Aufgaben gemäß § 3 Absatz 2 zu
berücksichtigen.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die weitere Anzahl der Vertreter/innen der
Kolpingjugend im Vorstand.
Des weiteren beschließt sie über die Form der Arbeit mit Kindern und übernimmt dafür bewusst die
Verantwortung.
4) Die Mitgliederversammlung wählt für drei Jahre die Mitglieder des Vorstandes gemäß § 12,
Absatz 2, sowie jährlich zwei Kassenprüfer/innen. Auf Antrag eines Mitgliedes muss die Wahl
geheim durchgeführt werden.
Der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Kassierer/in müssen die volle
Geschäftsfähigkeit gemäß BGB besitzen.
(5) Der Präses bedarf nach seiner Wahl der Bestätigung durch die zuständigen kirchlichen Stellen.
Entsprechendes gilt bei der Wahl anderer für die Pastoral Verantwortlicher.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt über Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten des
Mitgliedsbeitrags.
(8) 1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal durchzuführen. In dringenden Fällen kann auf
Beschluss des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die
Einladung muss in jedem Fall zwei Wochen vorher und schriftlich mit Angabe der Tagesordnung
erfolgen.
2. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen,wenn wenigstens ein Drittel der
Mitglieder diese schriftlich und mit Angabe des Grundes verlangt.
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3. Der/die Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung ein. Er/Sie ist verantwortlich für die
Leitung der Sitzung, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse und vertritt diese nach außen.
4. Über Termin und Ort der Mitgliederversammlung sowie über das Verfahren der Einreichung von
Wahlvorschlägen und Anträgen beschließt der Vorstand
5. Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Zur Ermittlung der einfachen Mehrheit werden
Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Protokollführer und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Teilnehmern der
Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
(10)Wenn ein Beschluss der Mitgliederversammlung Programm, Statuten und Beschlüssen des
Kolpingwerkes widerspricht, muss der/die Vorsitzende oder der Präses unverzüglich Einspruch
erheben. Im Zweifelsfällen entscheidet der Diözesanvorstand und in letzter Instanz der
Bundesvorstand.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan der KF. Er versteht sich als kollegiales Leitungsgremium
und trägt gemeinsam die Verantwortung für das Wohl der KF.
1. Die Wahrnehmung von Gesamtverantwortung ist grundsätzlich an die Wahl durch
die Mitgliederversammlung bzw. bei der Kolpingjugend durch ihre Mitglieder
gebunden.
2. Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind junge Menschen und Frauen
angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt besonders für den Vorsitz und die
Stellvertretung.
(2) Der gesch.ftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Präses, dem Schriftführer und dem Kassierer.
(3) Der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in sind allein vertretungsberechtigt. Von den
übrigen Vorstandsmitgliedern vertreten je zwei gemeinsam (siehe § 13.2.).
(4) Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende, Präses, Schriftführer
und Kassier nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen
dürfen.
(5) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der Präses oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie,
d) der/die Schriftführer/in
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(4) Im Innenverhältnis wird geregelt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende, Präses, Schriftführer
und Kassier nur bei Verhinderung des Vorsitzenden von ihrem Vertretungsrecht Gebrauch machen
dürfen.
(5) Dem Vorstand gehören an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die stellvertretende Vorsitzende
c) der Präses oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der Kolpingsfamilie,
d) der/die Schriftführer/in
e) der/die Kassierer/in.
Die Inhaber/innen der Ämter unter Buchstabe a und b sollen unterschiedlichen Geschlechtes sein.
(6) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Die Vorstandssitzung soll monatlich durchgeführt werden. Eine Vorstandssitzung muss
abgehalten werden, wenn 1/3 der Vorstandsmitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich eine
solche verlangt.
(8) Der Vorstand beschließt über die Verwendung der Finanzmittel.
Die Mitgliederversammlung kann die Vorlage eines Etats verlangen.
(9) Der Vorstand regelt über die vorgegebenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten hinaus (§13) die
Verteilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten in der Arbeit der KF. Insbesondere trägt er dafür
Sorge, dass für die verbandlichen Aufgabenbereiche/Handlungsfelder Ansprechpartner/innen für die
über.rtlichen Ebenen zur Verfügung stehen.
(10) Über die Vorstandssitzung muss ein Protokoll geführt werden, das in der folgenden
Vorstandssitzung genehmigt werden muss.
(11) Auf Verlangen hat der Vorstand dem Diözesanvorstand Einsicht in die Gesch.ftsführung zu
geben.
(12) Einem erweiterten Vorstand können angehören:
1. mindestens zwei Vertreter/innen der Kolpingjugend
2. bei Nichtbestehen einer Kolpingjugend der/die Beauftragte für Jugendarbeit
3. die Mitglieder entsprechend § 11 Abs. 3
§ 13 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1)Der/die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein. Er/sie leitet sie und sorgt für die
Durchführung der Beschlüsse. Er/sie vertritt die KF nach innen und außen. Er/sie ist dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(2) Der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzenden/e bei dessen/deren
Abwesenheit. Ansonsten übernimmt er/sie bestimmte Aufgaben nach Maßgabe der Beschlüsse
des Vorstandes. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
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(3) Der Präses oder der/die Verantwortliche für den pastoralen Dienst in der KF trägt insbesondere
die pastorale Verantwortung für die KF. Er/sie erfüllt seinen/ihren pastoralen Dienst, indem er/sie
den Einzelnen und die Gemeinschaft in dem Bemühen um persönliche Glaubensentscheidungen
fördert und in der Erfüllung ihres christlichen Weltauftrages begleitet. Er/sie trägt eine besondere
Verantwortung für die geistige Ausrichtung der KF auf der Basis der Botschaft Jesu Christi und der
katholischen Soziallehre/christlichen Gesellschaftslehre. Er/sie ist dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Die Vertreter/innen der Kolpingjugend bringen die Interessen und Anliegen der Kolpingjugend
in den Vorstand ein und sorgen in der Kolpingjugend für die Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Sie sind den Mitgliedern der Kolpingjugend und dem
Vorstand verantwortlich.
(5) Der/die Verantwortliche für die Jugendarbeit hat die Aufgabe in Kolpingsfamilien, in denen
keine Kolpingjugend besteht, Rahmenbedingungen zu schaffen, junge Menschen zu motivieren und
Jugendarbeit gemeinsam mit dem Vorstand aufzubauen. Er/sie ist dem Vorstand und der
Mitgliederversammlung verantwortlich.
(6) Der/die Schriftführer/in ist verantwortlich für den Schriftverkehr, die Ausfertigung der
Protokolle sowie die Wahrnehmung der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, soweit nicht andere
Mitglieder damit beauftragt sind. Zu seinen/ihren Aufgaben gehört auch die Verwaltung des
Archivs. Er/sie ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(7) Dem/der Kassierer/in obliegt die Haushaltsführung der KF. Er/sie erstellt die Jahresrechnung.
Insbesondere hat er/sie für den termingerechten, vollständigen Eingang und die entsprechende
Weiterleitung der Mitgliederbeiträge zu sorgen. Er/sie wird vom Vorstand kontrolliert und nach
Prüfung der Haushaltsführung und Kassengeschäfte durch die Kassenprüfer von der
Mitgliederversammlung entlastet.
(8) Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes gemäß § 12, Abs 12 Buchstabe c übernehmen die
durch die Mitgliederversammlung festgelegten Aufgaben und Verantwortlichkeiten. Sie tragen
besondere Verantwortung für die Verwirklichung von Bildung und Aktion. Darüber hinaus stehen
sie als Ansprechpartner/innen für die über.rtlichen Ebenen zur Verfügung. Sie sind dem Vorstand
und der Mitgliederversammlung verantwortlich.
§ 14 Schlussbestimmung
(1) Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung dürfen dieser Satzung und den
Beschlüssen übergeordneter Organe nicht widersprechen.
(2) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. In der
Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde
Satzungsbestimmung hinzuweisen.
(3) Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder (vergl. § 11 Abs. 2 dieser Satzung) beschlossen werden.
Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßgaben (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können
vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
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Satzung der Kolpingsfamilie Würzburg Heidingsfeld e.V.
(4) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten
Satzung anzuzeigen.
(5) Die Satzung wurde von der Mitgliederversammlung der Kolpingsfamilie Würzburg –
Heidingsfeld am 27.01.1997 beschlossen. Sie tritt nach Eintrag in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Würzburg (Registergericht) in Kraft.
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